Steinbeißer Entsorgung
,,wir sind da, wenn Sie uns brauchen''


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steinbeißer Entsorgung
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Steinbeißer Entsorgung (im Folgenden: Auftragnehmer) und ihren Kunden (im Folgenden: Auftraggeber), unabhängig davon, ob es sich um Unternehmen (§14 BGB) oder Verbraucher (§13 BGB) handelt. Die Firma Steinbeißer Entsorgung übernimmt für genannte Auftraggeber die Abfallentsorgung bzw. den Transport und stellt die erforderlichen Behälter zur Verfügung, für die Befüllung ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Die gestellten Behälter sind ausschließlich nur zum Zwecke der Abfallentsorgung zu verwenden.
2. Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Angaben des Auftraggebers in Entsorgungsnachweisen sowie behördlichen Auflagen werden Vertragsbestandteil.
3. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbraucher haben ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Haftung
Der Auftraggeber bestimmt den geeigneten Standort, mit sicherer Zufahrt, für den Behälter. Damit übernimmt er die Haftung für alle sich daraus ergebenden Schäden (z.B. Beschädigung von Wegen oder Gegenständen), für die gesamte Dauer des Auftrages. Er haftet für alle Schäden/Verluste und stellt außerdem die Firma Steinbeißer Entsorgung von Haftansprüchen aus Unfällen/ Schäden frei, die im Zusammenhang mit den abgestellten Behältern entstehen (z.B. unbefugter Aufenthalt, unachtsame Bedienung, unsachgemäße Befüllung/ Absicherung usw.).
4.2 Abstellort
Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Gehsteigen und ähnlichem dürfen die Behälter nur dann aufgestellt werden, wenn der Verkehr (Fahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger usw.) nicht behindert wird und eine behördliche verkehrsrechtliche Genehmigung vorliegt, die der Auftraggeber zu besorgen hat. Dabei sind auch die gesetzlichen Vorschriften nach dem Straßenverkehrsrecht, bezüglich der Absicherung der Behälter, Sache des Auftraggebers. Die für die Abfuhr in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, sind Grundlage dieses Auftrags. Zudem wird der Abstellort durch den Auftraggeber festgelegt, wodurch er für einen problemlosen Zugang zu dem Container zu sorgen hat.
4.3 Säuberung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, zur regelmäßigen Säuberung und pfleglichen Behandlung der Behälter. Bei der Rückgabe von benützten Behältern, werden diese nur in gereinigtem Zustand zurückgenommen, bzw. hat der Auftraggeber die Kosten für die Reinigung, zu tragen.
5. Beladung
Die Abfuhr kann nur bei ordnungsgemäß gefüllten Behältern erfolgen. Bei gedeckelten Behältern sind die Deckel stets geschlossen zu halten. Offene Behälter dürfen nur bis knapp unter der Ladekante befüllt werden. Bei Beladung der Behälter, sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten, d.h die Behälter dürfen nicht zu schwer befüllt sein oder so überfüllt werden, dass Gegenstände herunterfallen können. Der Abfall darf weder eingestampft noch eingeschlämmt werden.
6. Eigentum
Die Firma Steinbeißer Entsorgung ist nicht verpflichtet oder in der Lage, die abzufahrenden Stoffe zu untersuchen. Die Firma Steinbeißer Entsorgung trägt nur die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Transport der Abfälle. Die Abfälle bleiben bis zur Anlieferung, in einer Abfallbeseitigungsanlage, Recyclinganlage oder Deponie Eigentum des Auftraggebers.
7. Abfall
Als Abfall, im Sinne dieser Vereinbarung, gelten nicht: Schlamm oder sonstige flüssige Stoffe jeder Art, Stoffe mit hohem Säuregehalt, leicht entzündbare, ätzende oder explosive Stoffe, Benzin- oder Ölabfälle, sowie giftige chemische Rückstände, menschliche und tierische Auswurfstoffe, Stalldung, ekelerregende Stoffe, sowie Tierkörper/-teile, Sondermüll und insbesondere auch keinerlei gefährliche Stoffe im Sinne der GefSoffV (Gefahrenstoffverordnung), heiße Asche, Schlake oder alles was durch Gewicht, Größe oder einen anderen Umstand die Behälter und Abfuhrfahrzeuge angreift, beschädigt oder ungewöhnlich verschmutzt. Ebenso alle Materialien, die Seuchengefahren hervorrufen oder grundwassergefährdend sind. Der Auftraggeber ist auch für die ohne sein Wissen durch Dritte in den Container eingefüllten Stoffe verantwortlich.
8. Pflichten Auftragnehmer
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
9. Mittwirken Dritter
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit der Vereinbarung, den anfallenden Abfall nur von der Firma Steinbeißer Entsorgung abfahren zu lassen. Ein Umsetzen oder Abholen durch Dritte, die nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer hierzu berechtigt wurden, ist nicht zulässig.
10. Bereitstellung, Abfuhr oder Entleerung
Die Bereitstellung, Abfuhr oder Entleerung der Behälter erfolgt in festgelegtem Turnus oder auf Abruf. Der Auftragnehmer wird dies, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, so termingerecht wie möglich durchführen. Liefer- und Ausführungsfristen gelten nur unter normalen Betriebsbedingungen. Bei höherer Gewalt (z.B. Starkeis, Energieengpässen, Pandemien, behördlichen Anordnungen) verlängern sich Fristen angemessen, Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
11. Preis
Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die bei Bedarf angefordert werden kann. Die Preise setzen sich zusammen aus:
- Preis für Anlieferung, Bereitstellung, Abholung/ Austauschen oder Leeren des Behälters
- Den entsorgungskosten abhängig von Material und Gewicht
- gegebenenfalls zusätzlichen Begleitpapieren
- Die gesetzliche MwSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen
Die Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sofort nach Empfang zahlungsfällig. Unsere sämtlichen Forderungen werden, auch bei Stundung sofort fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind.
Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkte p.a. und bei Verbrauchern i.H.v. 5 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz.
Aufrechungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Betragsverhältnis beruht.
12. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gerichtsstrand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
15. Diese Vereinbarungen treten mit der Durchführung des Auftrages in Kraft.

Steinbeißer Entsorgung
,,wir sind da, wenn Sie uns brauchen''
Inh. Barbara Steinbeißer

Steinbeißer Entsorgung
,,wir sind da, wenn Sie uns brauchen''
Inh. Barbara Steinbeißer